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Besonderer Kündigungsschutz

Einer der wichtigsten Auswirkungen der Eigenschaft als „begünstigt behinderte/r MitarbeiterIn“ ist der erhöhte Kündigungsschutz. Dadurch soll verhindert werden, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung gekündigt werden.

Bei Kündigung einer/s behinderten Mitarbeiters/in, der/die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat, das schon länger als 6 Monate dauert, ist vorher die Zustimmung des Behindertenausschusses einzuholen. Dazu ist ein gut begründeter Antrag an die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes zu stellen.

Selbiges gilt auch bei Änderungskündigungen, also bei einer verschlechternden Versetzung der/des Arbeitnehmers/in innerhalb des Unternehmens oder, wenn diese als Verschlechterung empfunden wird. Die 6-Monatige „Probezeit“ gilt in diesem Fall nicht.

Die Begünstigteneigenschaft bedeutet jedoch nicht, dass das Arbeitsverhältnis mit einer/m „begünstigten Behinderten“ unkündbar ist.

Erstens beginnt der besondere Kündigungsschutz erst 6 Monate nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zu wirken. Somit kann die Arbeitsleistung und Arbeitseinstellung des/der „begünstigten Behinderten“ ein Zeit lang beobachtet werden.

Zweitens gilt der erhöhte Kündigungsschutz nicht bei Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, bei einvernehmlicher Kündigung, bei Kündigung durch die/den ArbeitnehmerIn sowie bei berechtigter Entlassung.

Drittens nennt das BEinstG selbst drei Sachverhalte, bei der eine Zustimmung zur Kündigung erteilt werden muss (§8 BEinstG):

  • Wegfall des Arbeitsplatzes der/des begünstigten behinderten Arbeitnehmers/in, sofern im Unternehmen kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist.
  • Arbeitsunfähigkeit der/des begünstigten behinderten Arbeitnehmers/in, wenn eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
  • Beharrliche Pflichtverletzung durch die/den begünstigte/n behinderte/n ArbeitnehmerIn.

In seltenen Ausnahmefällen kann einer bereits ausgesprochenen Kündigung im Nachhinein zugestimmt werden. Z.B.: wenn die/der ArbeitgeberIn nichts über die Begünstigteneigenschaft der/des Arbeitgebers/in wusste und die Notwendigkeit einer größeren Betriebseinschränkung besteht.

Ausführlichere arbeitsrechtliche Informationen und kostenlose Beratungen bekommen Sie bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes, bei der Arbeiterkammer, bei der Wirtschaftskammer, auf der Homepage www.help.gv.at, sowie für Mitglieder bei den Gewerkschaften.