Wer sind begünstigt behinderte Menschen?
Begünstigte behinderte Menschen können von den Rechten und Vorteilen des Behinderteneinstellungsgesetzes und anderen Vorschriften Gebrauch machen. Den Status begünstigt wird man nicht automatisch aufgrund einer Behinderung, sondern es bedarf dazu eines Antrages an das Bundessozialamt (siehe Kapitel Feststellung der Behinderung).
Voraussetzungen für die Rechtsstellung einer begünstigt behinderten Person sind
- ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent und
- wenn die Person österreichische StaatsbürgerIn oder EU- beziehungsweise EWR-BürgerIn oder schweizer BürgerIn (deren Familienangehörige) oder Flüchtling, dem Asyl gewährt worden ist, solange dieser zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder für eine Person der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt oder für eine Person mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der EU, der eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt wurde, ist.
Nicht als begünstigte behinderte Menschen gelten Personen mit Behinderung, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht beschäftigt sind, Personen die dauernd erwerbsunfähig sind.
Ob die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft erfüllt sind, wird mittels eines sogenannten „Feststellungsbescheides“ des Bundessozialamtes (BSB) festgelegt. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen entfaltet einige bedeutsame Rechtsfolgen, insbesondere in arbeitsrechtliche Hinsicht (siehe: Beschäftigungspflicht, Kündigungsschutz, Förderungen, Ausgleichstaxe).
Bitte beachten Sie:
Der Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung gilt jedoch für alle Personen mit einer Behinderung. Der Status begünstigt ist nicht erforderlich.

