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Verfahren zum Feststellungsbescheid

Übersetzung in Österreichische Gebärdensprache

Ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (siehe Kapitel Feststellung des Grades der Behinderung) ist beim Bundessozialamt (BSB) einzubringen. Das BSB gibt nach Einlangen des Antrages ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag.

Antragssteller werden zu einer persönlichen Untersuchung eingeladen. Nach Vorliegen des Gutachtens wird das wesentliche Ergebnis dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht. Es ergeht ein sogenannter „Feststellungsbescheid“, mit die Zugehörigkeit des Antragstellers zum Kreis der begünstigten behinderten Personen bestimmt wird. Der Bescheid enthält in diesem Fall auch den Zeitpunkt ab dem die Zugehörigkeit gegeben ist und die Höhe des Grades der Behinderung. Die Begünstigeneigenschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag beim Bundessozialamt eingebracht wurde. Ist der Antragsteller mit dem Bescheid nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergreifen.

Der Bescheid bleibt in der Regel das gesamte Berufsleben gültig. Allerdings kann der/die Bescheidinhaber/in nach neuer Judikatur auf diesen Status verzichten.

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