Vorteile für ArbeitnehmerInnen
Steuern/Gebühren
Menschen mit Erblindung sind von der Umsatzsteuer befreit (§6 Abs.1 Z 10a UstG 1994). Vorraussetzung dafür ist, dass sie als EinzelunternehmerIn tätig sind und nicht mehr als drei sehende Vollzeitarbeitskräfte pro Jahr beschäftigen. Der/die beschäftigte Ehegatte/in, minderjährige Kinder, die Eltern und gelten nicht als ArbeitnehmerIn.
Vorrausetzung der Steuerfreiheit ist ein Nachweis der Erblindung durch Bescheinigung des Erhalts der Blindenbeihilfe (Pflegegeld) oder einer Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Bundessozialamtes.
Weiters gibt es für begünstigte ArbeitnehmerInnen Begünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz.
