Beschäftigungsspflicht
Die Beschäftigung begünstigter Behinderter ist eine Verpflichtung für jede/n Arbeitgeber/in ab einer bestimmtem Mitarbeiter¬anzahl. Trotz Einstellungspflicht haben Menschen mit Behinderungen keinen Rechtsanspruch auf Beschäfti¬gung. Der/die Arbeitgeber/in muss allerdings einen vorgeschriebenen Geldbetrag an den Ausgleichstaxfonds zahlen, wenn er/sie der Einstellungspflicht nicht nachkommt.
Welche Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, begünstigte Behinderte einzustellen?
Alle Arbeitgeber/innen in Österreich, die 25 oder mehr Arbeitnehmer/innen beschäftigen, sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer/innen mindestens einen/eine begünstigte/n Behinderte/n einzustellen.
Wie viele begünstigte Behinderte ist ein/e Arbeitgeber/in verpflichtet einzustellen?
Bei der Beurteilung, wie viele begünstigte Behinderte infolge dieser Bestimmung ein/e Arbeitgeber/in mindestens zu beschäftigen hat, ist zunächst die Gesamtzahl der Arbeitnehmer/innen heranzuziehen. Die Gesamtzahl ist die bei den Krankenversicherungsträgern als Beschäftigte gemeldete Anzahl der Arbeitnehmer/innen.
Begünstigte Behinderte und Inhaber/innen von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen, werden nicht mitgezählt.Bei der Ermittlung der Mitarbeiter/innenanzahl eines Unternehmens ist die Höhe des Entgeltes der Arbeitnehmer/innen nicht wesentlich. Auch geringfügig beschäftigte Personen oder Teilzeitbeschäftigte sind in die Gesamtzahl der Arbeitnehmer/innen einzubeziehen.
Welche Mitarbeiter/innen werden/werden nicht in die Pflichtzahl eingerechnet?
“Freie Dienstnehmer/innen” - Beschäftigte, die in keiner persönlichen Abhängigkeit zu ihrem/r Arbeitgeber/in stehen und somit auch nicht weisungsunterworfen sind (Werkvertragsnehmer/innen, neue Selbstständige) werden auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer/innen nicht angerechnet. Begünstigte Behinderte und Inhaber/innen von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen, werden auch nicht bei der Gesamtzahl mitgezählt.
Auf die Pflichtzahl werden begünstigte Behinderte angerechnet, manche wie Lehrlinge, blinde Personen oder Rollstuhlfahrer/innen sogar doppelt.
Hat ein/e begünstigte/r Behinderte/r einen Rechtsanspruch auf Einstellung?
Trotz der Einstellungsverpflichtung des/r Arbeitgebers/in steht dem/der potenziellen Arbeitnehmer/in mit Behinderung kein Rechtsanspruch auf Einstellung zu.Kann ein/e begünstigte/r Behinderte/r doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet werden?
Bei folgenden Behinderungen wird eine begünstigte behinderte Person doppelt angerechnet:
- Blinde
- Behinderte Menschen vor Erreichung des 19. Lebensjahres
- über 19-jährige begünstigte Behinderte, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen (Lehrlinge)
- Rollstuhlfahrer/innen
- Behinderte Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit einem Grad der Behinderung von 70% oder mehr
- Behinderte Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit einem Grad der Behinderung ab 50%.
Wer überprüft die Einhaltung der Beschäftigungspflicht?
Das Bundessozialamt hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht zu kontrollieren.
Was sind die Folgen, wenn der Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen wird?
Wird der Einstellungspflicht nicht nachgekommen, so ist an den Ausgleichstaxfonds die jährlich festgesetzte Ausgleichstaxe zu entrichten.Unter welchen Voraussetzungen können Arbeitgeber/innen Prämien erhalten?
Arbeitgeber/innen, die begünstigte behinderte Lehrlinge beschäftigen, erhalten Prämien in der Höhe der jährlich festgesetzten Ausgleichstaxe. Über die Zuerkennung der Prämien hat das Bundessozialamt zu entscheiden.
Was ist die Ausgleichstaxe?
Die Ausgleichstaxe ist jener Betrag, der monatlich abgeführt werden muss, wenn ein Unternehmen, das 25 oder mehr angestellte Mitarbeiter/innen beschäftigt, nicht die entsprechende Anzahl begünstigter behinderter Personen einstellt.
Wie hoch ist die Ausgleichstaxe?
Die Ausgleichstaxe beträgt dzt. monatlich EUR 223,- (Stand 2010) pro Behinderte/n, der/die zu beschäftigen wäre und wird durch Verordnung des Bundesministeriums jährlich angepasst.
An wen wird die Ausgleichstaxe bezahlt?
Die Ausgleichstaxe wird an das Bundessozialamt als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz bezahlt und fließt nicht in das Staatsbudget, sondern speist den sogenannten Ausgleichstaxfonds.
Was ist der Ausgleichstaxfonds?
Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist der Ausgleichstaxfonds eingerichtet. Dieser hat Rechtspersönlichkeit, wird vom/n der zuständigen Bundesminister/in vertreten und unter Anhörung eines Beirates verwaltet.
Das Vermögen des Fonds besteht aus den rechtlich vorgeschriebenen Ausgleichstaxen, den Zinsen und sonstigen Zuwendungen.
Aus diesem Fonds werden ausschließlich Aufwendungen zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen getätigt (BEinstG)
Die aus diesem Fonds zur Verfügung gestellten Mittel dienen vorrangig Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung, zur beruflichen Integration sowie zur Finanzierung der laufenden Kosten der Integrativen Betriebe.
Kann die Ausgleichstaxe gestundet werden?
Die Zahlung der Ausgleichstaxe kann gestundet werden, wenn:
ein ausgleichstaxepflichtiges Unternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage war, diese zu bezahlen,
ein Antrag auf Stundung der Ausgleichstaxe bis zur Höchstdauer von zwei Jahren unter Berechnung von Zinsen gestellt wurde oder
die Zahlung in Raten gestattet wird.
Im Falle der Nichtzahlung von mindestens zwei Teilraten ist die bewilligte Ratenzahlung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen.
Wie wird die Ausgleichstaxe eingehoben?
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) hat die rechtskräftig vorgeschriebene und fällige Ausgleichstaxe einzuheben.
Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren eingehoben werden. Wird die Ausgleichstaxe nicht bezahlt, muss seitens des Bundessozialamtes – nach erfolgloser Mahnung – Exekution durchgeführt werden.
In Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung zu behandeln.
Welche steuerlichen Vorteile bietet die Beschäftigung eines begünstigten Behinderten einem/r Arbeitgeber/in?
Für begünstigte Behinderte müssen Arbeitgeber/innen
keine Kommunalsteuer (3%), gemäß § 5 Abs 2 lit e KommStG,
in Wien keine U-Bahnsteuer (Dienstgeber/innenabgabe der Gemeinde Wien - EUR 0,72 pro Woche) gemäß § 3c Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe,
keinen Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5%) gemäß § 41 Abs 4 lit e FLAG,
keine Wirtschaftskammerumlage 2 gemäß § 122 Abs 7 WKG iVm § 41 Abs 4 lit e FLAG
zahlen.
Alle Leistungen nach dem BEinStG sind von der Einkommenssteuer befreit.
Die Umsätze von blinden Unternehmer/innen sind unter den im BEinStG genannten Vorraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug ist dann jedoch nicht möglich.
