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1. Ich habe eine Behinderung, ab wann werde ich arbeitsrechtlich besonders geschützt?

Die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) gelten nur für ArbeitnehmerInnen die über den Status begünstigt verfügen. Diesen Status kann eine Person erhalten, wenn

  1. bei dieser ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent festgestellt wird,
  2. wenn die Person österreichische StaatsbürgerIn oder EU- beziehungsweise EWR-BürgerIn oder schweizer BürgerIn (deren Familienangehörige) oder Flüchtling, dem Asyl gewährt worden ist, solange dieser zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder für eine Person der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt oder für eine Person mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der EU, der eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt wurde, ist und
  3. über einen Feststellungsbescheid des Bundessozialamtes verfügt.

Wann wird der begünstigten Status nicht zuerkannt?

Bei Personen

  • die sich in Ausbildung befinden (Ausnahmen: etwa Lehrlingsausbildung, zum Krankenpflegedienst, nach Abschluss der Hochschulausbildung, z. B. RechtsanwaltsanwärterIn),
  • die nicht in Beschäftigung stehen (etwa bei Überschreitung des 65. Lebensjahres oder wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem „geschützten Arbeitsplatz“ oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage sind).

Bitte beachten Sie:

Nur für Menschen mit Behinderung die den Status begünstigt (Feststellungsbescheid) erfüllen,

  • gilt unter anderen die Schutzbestimmung des Kündigungsschutzes, 
  • zählen bei der Berechnung der Ausgleichstaxe,
  • auch viele Förderungen können nur für begünstigt behinderte Personen beantragt werden.

Der Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung gilt jedoch für alle Personen mit einer Behinderung. Der Status begünstigt ist nicht erforderlich.

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