4. Was bedeutet der Diskriminierungsschutz?
Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung vor allem bei
- der Anstellung,
- betrieblichen Sozialleistungen,
- Weiterbildungsmaßnahmen,
- Beförderungen,
- oder bei der Bezahlung.
Auch eine Belästigung durch den/die ArbeitgeberIn, ArbeitskollegInnen oder dritte Personen ist nicht zulässig. ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung (z.B.: Aus- und Weiterbildungsmaßnahme).
Betroffene können sich dagegen wehren, indem sie sich an das Bundessozialamt (Schlichtungsstelle) wenden. Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, können betroffene ArbeitnehmerInnen eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens entstehen keine Kosten für die/den ArbeitnehmerIn.
Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht eine Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung oder der Geltendmachung von Schadenersatz.
Bitte beachten Sie:
Der Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung gilt für alle Personen mit einer Behinderung. Der Status begünstigt ist nicht erforderlich.
