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4. Was bedeutet der Diskriminierungsschutz?

Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von ArbeitnehmerInnen mit Behinderung vor allem bei

  • der Anstellung,
  • betrieblichen Sozialleistungen,
  • Weiterbildungsmaßnahmen,
  • Beförderungen,
  • oder bei der Bezahlung.

Auch eine Belästigung durch den/die ArbeitgeberIn, ArbeitskollegInnen oder dritte Personen ist nicht zulässig. ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung (z.B.: Aus- und Weiterbildungsmaßnahme).

Betroffene können sich dagegen wehren, indem sie sich an das Bundessozialamt (Schlichtungsstelle) wenden. Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, können betroffene ArbeitnehmerInnen eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.  Für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens entstehen keine Kosten für die/den ArbeitnehmerIn.

Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht eine Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung oder der Geltendmachung von Schadenersatz.

Bitte beachten Sie:

Der Schutz vor Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung gilt für alle Personen mit einer Behinderung. Der Status begünstigt ist nicht erforderlich.

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