Förderstellen
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich- bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes
- in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation nach dem Betriebsstandort des/der ArbeitgeberIn
- bei Prämien nach dem Firmenwohnsitz des/der ArbeitgeberIn
- bei AMS und Land
- nach dem Hauptwohnsitz des/der ArbeitnehmerIn
Achten Sie darauf, alle Anträge auf Förderungen möglichst vor Realisierung bzw. Anschaffung einzubringen, spätestens aber unmittelbar danach.
Achtung: Auf alle Förderungen – mit Ausnahme der Prämien besteht kein Rechtsanspruch!
