Glossar
Begünstigte behinderte Menschen
Das Behinderteneinstellungsgesetz definiert die Begünstigteneigenschaft. Demnach gehören dem Personenkreis der begünstigten behinderten Menschen" im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) Personen an, die:
- einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50vH haben,
- österreichische StaatsbürgerIn oder EU- beziehungsweise EWR-BürgerIn oder schweizer BürgerIn (deren Familienangehörige) oder Flüchtling, dem Asyl gewährt worden ist, solange dieser zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder für eine Person der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt oder für eine Person mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der EU, der eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt wurde, sind.
- und über einen Feststellungsbescheid des Bundessozialamtes verfügen.
Die Zuerkennung der Eigenschaft als begünstigt behinderter Mensch hat weitgreifende arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Auswirkungen.
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