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Glossar

Begünstigte behinderte Menschen

Dem Personenkreis der "begünstigten behinderten Menschen" im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) kann angehören, wer

  • einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50vH hat und
  • entweder österreichischer Staatsbürger, EWR-Bürger oder anerkannter Flüchtling ist.

Außer sie

  • befinden sich noch in Schul- oder Berufsausbildung (Ausnahme: Lehrlinge) oder
  • haben das 65. Lebensjahr überschritten und stehen nicht in Beschäftigung oder
  • beziehen eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeits
  • oder eine Alterspension und stehen nicht in Beschäftigung oder
  • können wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden
  • und sind auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht geeignet.

Wenn Sie dem Personenkreis der "begünstigten Behinderten" angehören, stellen Sie beim Bundessozialamt einen entsprechenden Antrag. Damit wird ein so genanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, in Rahmen dessen der Grad der Behinderung durch ärztliche Sachverständige ermittelt wird. Das Bundessozialamt entscheidet danach über Ihren Antrag mit Bescheid. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie dagegen das Rechtsmittel der Berufung ergreifen; über die Berufung entscheidet in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

Siehe dazu die für begünstigt behinderte Menschen geltenden Schutzbestimmungen.