Glossar
Behinderung - Definition in der Arbeitswelt
Das österreichische Recht kennt keinen einheitlichen Behinderungsbegriff, da abhängig vom Lebensbereich (Beschäftigung, Sozialversicherung, Alltag) unterschiedliche Schwerpunkte maßgeblich sind.
Im Bereich der beruflichen Integration wird Behinderung definiert als
die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren( Behinderteneinstellungsgesetz-BEinstG).
Menschen mit Behinderungen können einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstig behinderten Menschen (§ 2 BEinstG) stellen, wenn der Grad der Behinderung 50 Prozent ausmacht.
Die Prüfung des Vorliegens von 50 Prozent erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Sachverständigengutachten, wobei die Einschätzung gemäß einheitlicher Kriterien durchgeführt wird (Einschätzungsverordnung).
Darüber hinaus können Menschen mit Behinderung den Antrag auf einen Behindertenpasses stellen (Bundesbehindertengesetzes).
Der Antrag zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft ist beim Bundessozialamt einzureichen.
