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Glossar

Behinderung (Definitionen)

Österreichisches Komitee für soziale Arbeit im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

"Behinderte Menschen sind Personen jeglichen Alters, die in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld körperlich, geistig oder seelisch dauernd wesentlich beeinträchtigt sind. Ihnen stehen jene Personen gleich, denen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht. Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind insbesondere die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Kommunikation, Wohnen und Freizeitgestaltung."

"Behindert sind jene Menschen, denen es ohne Hilfe nicht möglich ist,

  • geregelte soziale Beziehungen zu pflegen,
  • sinnvolle Beschäftigung zu erlangen und auszuüben und
  • angemessenes und ausreichendes Einkommen zu erzielen."

Europarat (1973):

"Personen, die aufgrund einer Verletzung, Krankheit oder eines angeborenen Gebrechens entweder ernsthafte Schwierigkeiten bei der Ausübung von Tätigkeiten haben, die ein Angehöriger derselben Altersgruppe gewöhnlicherweise ausführen könnte, oder diese Tätigkeit überhaupt nicht ausführen können."

Österreichisches Komitees für Sozialarbeit (ÖKSA):

"Behindert ist jene Person, die aufgrund eines körperlichen, geistigen oder seelischen Schadens (Leiden) voraussichtlich dauernd in einem solchen Maß geschädigt ist, dass sie nicht in der Lage ist, in der Gesellschaft jene Stellung einzunehmen, die eine nicht behinderte Person einzunehmen vermag."

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG):

"Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

Bundesbehindertengesetz (BBG):

"Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden."

Wiener Behindertengesetz:

"Als Behinderte gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind."

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

"Die Rehabilitation umfasst medizinische Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit es zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können."

AMS:

"Als behindert werden jene Personen vom AMS arbeitslos vorgemerkt, die nach Bundes- und/oder Landesgesetz begünstigt sind und Personen mit einer physischen, psychischen oder geistigen Einschränkung (unabhängig vom Grad ihrer Behinderung), die durch ein ärztliches Gutachten belegt ist, und die aufgrund dieser Einschränkung Schwierigkeiten bei der Vermittlung oder nur ein eingeschränktes Spektrum an Berufsmöglichkeiten haben."

Siehe dazu: