Glossar
Kündigungsschutz
Der im § 8 BEinstG verankerte Kündigungsschutz für "begünstigte Behinderte" geht von der grundsätzlichen sozialpolitischen Überlegung aus, dass behinderte Menschen, die eine benachteiligte Gruppe am Arbeitsmarkt darstellen, durch von ihnen nicht zu verantwortende Ereignisse wie z.B. Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation, innerbetriebliche Umstrukturierungen oder gesundheitliche Probleme insgesamt gesehen Gefahr laufen, häufiger ihren Arbeitsplatz zu verlieren als andere ArbeitnehmerInnen.
Der Kündigungsschutz soll daher als Korrektiv wirken, der diese Nachteile am Arbeitsmarkt ausgleichen, aber nicht dazu führen soll, den behinderten Menschen unkündbar zu machen. Bei Kündigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit begünstigen ArbeitnehmerInnen ist grundsätzlich vor Kündigungsausspruch beim Bundessozialamt die Zustimmung des Behindertenausschusses zu beantragen.
Die Kündigungsgründe sind im Behinderteneinstellungsgesetz taxativ aufgezählt:
- Tätigkeitsbereich des/der begünstigten ArbeitnehmerIn entfällt und Weiterbeschäftigung nicht möglich.
- Der/die begünstigte ArbeitnehmerIn wird unfähig, die Arbeit zu leisten und eine Wiedereinstellung ist nicht zu erwarten und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ist nicht möglich.
- Es liegt eine beharrliche Pflichtverletzung des/der begünstigten ArbeitnehmerIn vor und eine Weiterbeschäftigung ist aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht möglich.
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses besteht der besondere Kündigungsschutz nicht. ArbeitgeberInnen können daher innerhalb dieser sechs Monate die Kündigung auch ohne Antrag beim Bundessozialamt aussprechen.
Es besteht auch die Möglichkeit, befristete Arbeitsverhältnisse mit begünstigten Personen abzuschließen. In diesem Fall findet der besondere Kündigungsschutz keine Anwendung.
Laut Kündigungsstatistik werden fast drei Viertel der eingebrachten Anträge entweder einvernehmlich aufgelöst oder zurückgezogen, weil finanzielle oder technische Unterstützung angeboten werden kann.
