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Ausgleichstaxe 2010 festgelegt

13.01.2010

(RIS, Red.) - Nach einer Verordnung des Sozialministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beträgt sie dieses Jahr 223 Euro.  Kommt ein Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, so hat es für jeden nicht beschäftigten Menschen mit Behinderung eine sogenannte  Ausgleichstaxe zu bezahlen

Laut Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist die Beschäftigung eines begünstigten Behinderten pro 25 DienstnehmerInnen vorgeschrieben. Die Eigenschaft eines begünstigten behinderten Menschen wird mittels Feststellungsbescheid beschrieben. 

Dieser ist beim Bundessozialamt zu beantragen.  Anspruchsberechtigt sind Personen im Erwerbsalter bei denen mindestens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wird und dem Arbeitsmarkt zumindest theoretisch zur Verfügung stehen.

Die Ausgleichstaxe fließt in den Ausgleichstaxfonds. Aus diesem Fonds werden ausschließlich Aufwendungen zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen getätigt (BEinstG). Die zur Verfügung gestellten Mittel dienen vorrangig der Umsetzung von  Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung, zur beruflichen Integration sowie zur Finanzierung der laufenden Kosten der Integrativen Betriebe.

Mehr Informationen finden sich hier.

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