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Einschätzverordnung: Neue Gesetzliche Festlegung einer Behinderung
07.07.2010
(APA, Red.) - Das Sozialministerium erarbeitete eine Verordnung die den Grad einer Behinderung neu festlegt. Vergangene Woche passierte diese den Sozialausschuss des Parlamentes und soll ab dem 1. September in Kraft treten.
Konkret betroffen sind etwa die Ausstellung eines Behindertenpasses, wie auch Anträge auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Behinderteneinstellungsgesetz.Darüber hinaus ist die neue Einschätzverordnung im Rahmen der Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe und der Festsetzung des Freibetrags nach dem Einkommensteuergesetz relevant.
Bisher wurde für die Festlegung einer Behinderung die auf dem Kriegsopferversorgungsgesetz basierende Richtsatzverordnung aus dem Jahr 1965 herangezogen. Für bereits laufende Verfahren sind Übergangsbestimmungen vorgesehen, zudem soll, um Eingriffe in bestehende Rechte zu vermeiden, ein rechtskräftig festgestellter Behinderungsgrad weiter gelten.Zur Information:
Behinderte ArbeitnehmerInnen werden oftmals untrennbar mit dem Kündigungsschutz in Verbindung gebracht. Hier ist zu unterscheiden zwischen begünstigbaren und begünstigt behinderten Menschen.
Begünstigbare Personen haben einen Behindertenpass und erfüllen die Voraussetzungen, die zwar auch für begünstigt behinderte Menschen gelten, haben jedoch keinen Feststellungsbescheid beantragt. Somit gelten für diesen Personenkreis nicht der Kündigungsschutz. Sie werden auch nicht an die Beschäftigungspflicht angerechnet.
Ausschließlich für begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen gelten die Schutzbestimmungen (Kündigungsschutz, Behindertenvertrauensperson, etc.).
