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Rechtsprechung: Keine Anrechnung karenzierter behinderter ArbeitnehmerInnen auf die Pflichtzahl
20.09.2011
(Personal Recht, Red.) Österreich - ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, pro 25 ArbeitnehmerInnen eine/-n begünstigt behinderte/-n ArbeitnehmerIn zu beschäftigen. Andernfalls ist eine monatliche Ausgleichstaxe zu entrichten. Im konkreten Fall haben sich Arbeitgeber und begünstigt behinderter Arbeitnehmer einvernehmlich auf eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Strittig war, ob dieser begünstigt behinderte Arbeitnehmer auf die Pflichtzahl anzurechnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das: Um dem Erfordernis der Anrechnung auf die Pflichtzahl gerecht zu werden, ist Voraussetzung, dass der betreffende Arbeitnehmer
- „eingestellt“ und
- beim Arbeitgeber „beschäftigt“ ist
- und dass er
- entlohnt wird.
Aufgrund der Karenzierung sind die Voraussetzungen hier nicht erfüllt: Der begünstigt behinderte Arbeitnehmer ist nicht aktiv beschäftigt und erhält aufgrund der Karenzierung vom Arbeitgeber kein Entgelt. Der begünstigt behinderte Arbeitnehmer ist daher nicht auf die Pflichtzahl anzurechnen.
Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist und aus diesem Grund keinen Anspruch mehr auf Entgeltzahlung gegenüber dem Arbeitgeber hat (VwGH 24.05.2011, 2008/11/0012)
